Steuerliche Absetzbarkeit von Hausbetreuung

Unabhängig davon, ob eine Hausbetreuung durch eine selbständig oder nichtselbständig tätige Person erfolgt, sind die Betreuungskosten (zum Beispiel Kosten für das Betreuungspersonal, Aufwendungen für die Vermittlungsorganisation, Arzneimittel, Pflegemittel) als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig, soweit sie steuerfreie Kostenersätze übersteigen. Sofern Zuschüsse (Pflegegeld, Zuschuss) für die häusliche Betreuung gewährt werden, verringern diese die Höhe der außergewöhnlichen Belastungen und sind somit abzuziehen.

Die Geltendmachung der außergewöhnlichen Belastungen kann durch die betreute Person selbst oder von der alleinverdienenden (Ehe-)Partnerin/dem alleinverdienenden (Ehe-)Partner erfolgen. Auch weitere unterhaltsverpflichtete Personen (zum Beispiel Kinder), welche die Betreuungskosten tragen, können diese Belastungen geltend machen, wobei ein Selbstbehalt, der sich nach der Einkommenshöhe der Steuerpflichtigen/des Steuerpflichtigen richtet, abgezogen wird.

Die außergewöhnliche Belastung kann durch den Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten (Rechnungen mit Name und Anschrift der Betreuungsperson, Datum, Zweck sowie Rechnungsbetrag) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

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